Bürgerentscheid 15.08.2010 Drucken
Amtliche Bekanntmachung des Abstimmungsleiters zur Durchführung eines Abwahlverfahrens des hauptamtlichen Bürgermeisters
Der Verbandsgemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 31. Mai 2010 ein förmliches Abwahlverfahren gegen den hauptamtlichen Bürgermeister der Verbandsgemeinde Kaisersesch, Herrn Ewald Mattes, gemäß § 55 Abs. 1 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz beschlossen.


Es findet nunmehr ein „Bürgerentscheid am Sonntag, 15. August 2010 statt.

Die Abstimmungsfrage lautet: Sind Sie für eine Abwahl von Ewald Mattes als hauptamtlicher Bürgermeister der Verbandsgemeinde Kaisersesch?"

Kaisersesch, 01.06.2010
In Vertretung
Leo Kaiser, Erster Beigeordneter als Abstimmungsleiter

 


Bekanntmachung
der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
über das Recht auf Einsichtnahme in das Stimmberechtigtenverzeichnis
für die Durchführung des Bürgerentscheids
zur Abwahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Kaisersesch
am 15. August 2010

I.


Die Stimmberechtigtenverzeichnisse der Gemeinden werden an den Werktagen in der Zeit von Montag, dem 26.07.2010, bis Freitag, den 30.07.2010 während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Zimmer E 15 für Abstimmungsberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Alle Abstimmungsberechtigten können die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern Abstimmungsberechtigte die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen wollen, haben sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Stimmberechtigtenverzeichnisses ergeben kann; das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Abstimmungsberechtigten, für die im Melderegister gemäß § 34 Abs. 8 des Meldegesetzes eine Auskunftssperre eingetragen ist.

II.


Wer im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, erhält spätestens am 25.07.2010 eine Benachrichtigung über die Abstimmungsberechtigung. Wer keine Benachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, abstimmungsberechtigt zu sein, muss spätestens bis Freitag, den 30.07.2010 Einwendungen erheben.

III.


Wer das Stimmberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Zimmer E 15 Einwendungen erheben. Die Einwendungen können schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift erhoben werden.

IV.


An dem Bürgerentscheid kann nur teilnehmen, wer in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein hat. Wer in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, kann nur im Abstimmungsraum des Stimmbezirks, der in der Benachrichtigung über die Stimmberechtigung angegeben ist, das Abstimmungsrecht ausüben, sofern die oder der Abstimmungsberechtigte nicht einen Abstimmungsschein hat. Wer einen Abstimmungsschein hat, kann nur durch Briefabstimmung an dem Bürgerentscheid teilnehmen.

V.


Abstimmungsberechtigte, die in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag einen Abstimmungsschein mit Briefabstimmungsunterlagen. Mit der Benachrichtigung über die Abstimmungsberechtigung erhalten im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragene Abstimmungsberechtigte ein entsprechendes Antragsformular - Rückseite der Benachrichtigung -. Der Abstimmungsschein kann aber auch mündlich (nicht jedoch telefonisch), schriftlich oder elektronisch beantragt werden. In diesem Fall müssen Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angegeben werden; die Stimmberechtigtenverzeichnisnummer und die Stimmbezirksnummer, die auf der Benachrichtigung über die Abstimmungsberechtigung eingetragen sind, sollen angegeben werden. Falls die Zusendung des Abstimmungsscheins und der Briefabstimmungsunterlagen an eine von der Hauptwohnung abweichende Adresse gewünscht wird, muss auch diese Adresse angegeben werden. Für die elektronische Beantragung steht ein entsprechend vorbereitetes Antragsformular im Internet unter

www.kaisersesch.de
zur Verfügung.

Der Antrag per E-Mail ist zu richten an folgende E-Mail-Adresse:

Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.


Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss die Berechtigung hierzu durch schriftliche Vollmacht nachweisen. Abstimmungsschein und Briefabstimmungsunterlagen erhalten auf Antrag auch Personen, die nicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt haben. Abstimmungsscheine und Briefabstimmungsunterlagen werden den Abstimmungsberechtigten an die Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. An einen anderen als den Abstimmungsberechtigten persönlich dürfen Abstimmungsscheine und Briefabstimmungsunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme
durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Abstimmungsberechtigte vertritt; dies hat sie der Verbandsgemeindeverwaltung vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Die Rückantwort der brieflichen Teilnahme an dem Bürgerentscheid erfolgt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland für den Abstimmungsberechtigten kostenfrei. Abstimmungsschein und Briefabstimmungsunterlagen können bis zum Freitag vor dem Abstimmungstag, 18 Uhr, in den Fällen des § 17 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung und bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung auch noch bis zum Abstimmungstag, 15 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Zimmer E 15 beantragt werden. Mit den Briefabstimmungsunterlagen erhalten die Abstimmungsberechtigten ein Merkblatt für die Briefabstimmung.

 

Kaisersesch, den 01.07.2010

Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch


Leo Kaiser
Erster Beigeordneter
als Abstimmungsleiter

 


Bürgerentscheid am 15. August 2010

Mitteilung des Abstimmungsamtes zur Briefabstimmung

Ab sofort besteht die Möglichkeit, einen Abstimmungsschein, bzw. Briefabstimmungsunterlagen für den Bürgerentscheid am 15. August 2010 bei der Verbandsgemeindeverwaltung zu beantragen.

Die Vorschriften zur Briefabstimmung sind bürgerfreundlicher gestaltet, daher ist die Angabe eines besonderen Grundes hierfür nicht mehr erforderlich.

Das Abstimmungsbüro ist ab Montag, den 19.07.2010 bis zur Abstimmung am 15.08.2010 jeweils montags bis donnerstags von 7.00 bis 18.00 Uhr, freitags von 7.00 bis 14.00 Uhr durchgehend geöffnet. Am Freitag den 13.08.2010 ist das Abstimmungsbüro von 7.00 bis 18.00 Uhr durchgehend geöffnet.

Abstimmungsscheine bzw. Briefabstimmungsunterlagen können auch schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt.

Bei schriftlicher Beantragung sind der Name, Vorname und die Anschrift (Straße, Postleitzahl, Ort) anzugeben. Darüber hinaus soll wegen der zweifelsfreien Identifikation das Geburtsdatum und die Abstimmungsverzeichnis- sowie Abstimmungsbezirksnummer (siehe Abstimmungsbenachrichtigungskarte) angegeben werden. Falls die Zustellung von Abstimmungsscheinen bzw. Briefabstimmungsunterlagen an eine von der Hauptwohnung abweichende Adresse erfolgen soll, muss auch diese Adresse angegeben werden.

Der Antrag per E-Mail ist zu richten an folgende E-Mail-Adresse:

Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

Zudem steht ein entsprechendes Antragsformular im Internet unter


zur Verfügung.

Kaisersesch, den 15.07.2010
Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch
Abstimmungsamt/Zimmer E15 (Erdgeschoss)
Telefon 9996-18, Fax: 9996-910
Bahnhofstraße 47, 56759 Kaisersesch

 


Bekanntmachung zum Bürgerentscheid

I.

Am Sonntag, dem 15.08.2010, wird über den am 10.06.2010 bekannt gemachten Gegenstand des Bürgerentscheids abgestimmt. Die Abstimmungsfrage lautet:

„Sind Sie für eine Abwahl von Ewald Mattes als hauptamtlichen Bürgermeister der Verbandsgemeinde Kaisersesch?"

II.

Die Abstimmungshandlung dauert von 8 bis 18 Uhr.

III.

Stimmberechtigt ist, wer im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein hat.

Wer nicht brieflich abstimmt, kann nur in dem Abstimmungsraum des Stimmbezirks abstimmen, der in der Benachrichtigung angegeben ist. Zur Abstimmung soll die Benachrichtigung mitgebracht und der Personalausweis, bei Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ein gültiger Pass oder Passersatz, bereitgehalten werden.

IV.

Stimmberechtigte, die nicht in ihrem Abstimmungsraum abstimmen wollen können noch bis

Freitag, den 13.08.2010, 18.00 Uhr,

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch, Zimmer E15, Bahnhofstraße 47, 56759 Kaisersesch einen Abstimmungsschein und Briefabstimmungs¬unterlagen beantragen.

Im Falle einer nachweislichen plötzlichen Erkrankung, bei der ein Aufsuchen des Abstimmungsraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich ist, kann der Antrag noch bis zum Abstimmungstag, 15.00 Uhr, gestellt werden. Diese Antragsfrist gilt auch für nicht im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte, wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden nicht rechtzeitig Einwendungen gegen das Stimmberechtigtenverzeichnis erhoben haben oder über ihre Einwendungen erst nach Abschluss des Stimmberechtigtenverzeichnisses entschieden wird, oder wenn die Voraussetzungen für ihre Eintragung erst nach dem 30.07.2010 eingetreten sind oder noch eintreten.

V.

Die Stimmberechtigten erhalten einen Stimmzettel mit dem Text der zu entscheidenden Angelegenheit in der Form einer Frage. Die Stimmberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, ob sie die Frage mit „Ja" oder mit „Nein" beantworten. Zusätze der Stimmberechtigten auf dem Stimmzettel sind unzulässig.

VI.

Abstimmungshandlung und Ermittlung des Ergebnisses des Bürgerentscheids sind öffentlich.

Kaisersesch, den 29.07.2010

Leo Kaiser
Erster Beigeordneter
als Abstimmungsleiter


Antrag Briefabstimmung:  LINK

 


Abstimmungsergebnis:  LINK
Antrag Briefabstimmung